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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma safe24 GmbH - Fernüberwachung

Anbieterkennzeichnung

Safe 24 GmbH

Geschäftsführung: Nicole Farwick, Erdal Gülerbasli

Herbert-Rust-Weg 29

59071 Hamm

Tel.: 02381 / 373 22 99

Fax: 02381 / 373 23 33

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Handelsregisternummer: HR 5198

Registergericht: Amtsgericht Hamm

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 237765344

§ 1 Allgemeine Pflichten der safe24 GmbH

Die Firma safe24 GmbH hat ihren Sitz in Hamm/Westfalen. Sie stellt dem Kunden ein Überwachungssystem zur Verfügung und erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen des Kauf-, Dienstleistungs- und Fernüberwachungsvertrages. Die spezifischen Leistungen werden im Weiteren noch aufgeführt.


§ 2 Ausschließlichkeit der AGB der Firma safe24 GmbH

Der Rechtsbeziehung zwischen der Firma safe24 GmbH und dem Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Diese Bedingungen gelten, in ihrer jeweils aktuellen Form, auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf. Eventuell vorhandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Firma safe24 GmbH wird ausdrücklich widersprochen.


§ 3 Geltungsumfang

Es gelten je nach Vertragstyp, den die Vertragsparteien abschließen, die Regeln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.


§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigung

Der Vertrag kann während seiner vereinbarten Laufzeit vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einzelheiten regeln die weiteren Klauseln.


§ 5 Sonstige Pflichten des Vertragspartners

(1) Lieferung und Installation der vertraglich vereinbarten Gegenstände wird der Vertragspartner nach Erhalt bzw. Beendigung der Installation schriftlich gegenüber der Firma safe24 GmbH bestätigen.

(2) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Alarmübertragung über Telefonleitungen erfolgt. Er wird daher während der gesamten Vertragslaufzeit in seinem Verantwortungsbereich einen ordnungsgemäß funktionierenden Telefonanschluss für die Funküberwachung auf eigene Kosten unterhalten. Die Alarmanlage muss 24 Stunden täglich mit dem Telefonnetz und der Stromversorgung verbunden sein. Anfallende Strom- und Telefonkosten sind von Vertragspartner selbst zu tragen.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Gerätschaften der Fernüberwachungsanlage pfleglich zu behandeln und in die Geschäfts- bzw. Hausratsversicherung einzuschließen.

(4) Zeigt sich während der Dauer der Gewährleistung oder der Vertragslaufzeit ein Mangel der Gerätschaften, so hat der Vertragspartner dies bei der Firma safe24 GmbH unverzüglich schriftlich anzugeben. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für Verbraucher. Die gesetzlichen Verbraucherrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt, insbesondere besteht keine Rügepflicht.

(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Firma safe24 GmbH jede Veränderung seiner aufgeführten Vertragsdaten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Änderungen an seiner Telefonanlage (z. B. Umstellung auf oder von ISDN) der Firma safe24 GmbH sofort schriftlich mitzuteilen sind, um die Funktionsfähigkeit der Funküberwachungsanlage sicherzustellen. Jede Änderung der Bankverbindung muss der Vertragspartner der Firma safe24 GmbH spätestens zehn Tage vor der Fälligkeit einer Zahlung schriftlich mitteilen.

(6) Die Mitarbeiter der Firma safe24 GmbH dürfen die Gerätschaften zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten besichtigen.

(7) Um Fehlauslösungen zu vermeiden, hat der Vertragspartner für ein freies Sichtfeld der Melder zu sorgen. Jegliche Sichteinschränkungen wie z. B. Pflanzen, Verschmutzung, Banner oder ähnliches dürfen die Melder nicht verdecken.


§ 6 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Soweit es um Schadensersatz oder um Ersatz vergeblicher Aufwendungen geht, haftet die Firma safe24 GmbH für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

(1) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Firma safe24 GmbH im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung der Firma safe24 GmbH auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; dies gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte der Firma safe24 GmbH verursacht wurde.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma safe24 GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Firma safe24 GmbH ausgeschlossen.

(4) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für eine während eines Verzuges des Vertragspartners eintretende Verschlechterung oder einen während des Verzuges eintretenden Untergang des Leistungsgegenstandes ist die Haftung der Firma safe24 GmbH ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Auch sofern sich aus den vorstehenden Ziffern (3) und (4) dieser Klausel eine Haftung der Firma safe24 GmbH auf Folgeschäden ergibt, ist diese Haftung ausgeschlossen.

(6) Die Bewegungsmelder verfügen über einen Erfassungswinkel von 90° und eine maximale Reichweite von 10 Metern.

(7) Bei nicht umzäunten Grundstücken kann für Fehlalarme keine Haftung übernommen werden, wenn die Fehlalarme auf der fehlenden Umzäunung beruhen.

(8) Schäden, die durch fehlerhafte Telekommunikationsübertragung herrühren, fallen nicht in den Haftungsbereich der Firma safe24 GmbH, wobei es unerheblich ist, wer das jeweilige Telekommunikationsunternehmen ausgewählt und beauftragt hat.


§ 7 Aufrechnung durch den Kunden

Gegen Ansprüche der Firma safe24 GmbH kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.


§ 8 Übertragung von Rechten und Pflichten, Subunternehmer

Die Firma safe24 GmbH ist berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Unternehmen der safe24 GmbH-Gruppe zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung schon heute zu. Die Firma safe24 GmbH ist daneben berechtigt sich bei der Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen Dritter zu bedienen.


§ 9 Bonitätsprüfung

(1) Die Firma safe24 GmbH ist berechtigt, bei der für den Wohn- und Firmensitz des Vertragspartners zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder bei einem anderen Auskunftsinstitut Auskünfte, die dem Schutz der Kreditvergabe an Zahlungsunfähige dienen (sog. Harte Negativmerkmale, z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), sowie Auskünfte über Daten über die ordnungsgemäße Aufnahme und Abwicklung von Krediten (sog. Positivdaten) einzuholen. Die Firma safe24 GmbH ist berechtigt, im Fall einer negativen SCHUFA-Auskunft den Vertrag fristlos zu kündigen. Die negative SCHUFA-Auskunft stellt insoweit einen wichtigen Grund dar. Die Firma safe24 GmbH darf darüber hinaus der SCHUFA derartige Daten des Vertragspartner aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies für die Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden.

(2) Zu diesem Zweck ist die Firma safe24 GmbH berechtigt, die in diesem Vertrag angegebenen Daten des Vertragspartners der SCHUFA mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Felder durch den Vertragspartner erfolgt, soweit
Informationen über Namen und Anschrift des Vertragspartners hinaus erfolgen, auf rein freiwilliger Basis.


§ 10 Datenschutz

(1) Die Firma safe24 GmbH weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Einhaltung der Bestimmungen des BDSG gespeichert werden. Hierzu zählen insbesondere auch sämtliche im Rahmen einer Alarmbearbeitung angefallenen Daten. Die Firma safe24 GmbH ist berechtigt, die Bestandsdaten ihrer Vertragspartner zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung beim Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistung erforderlich ist. Die Firma safe24 GmbH wird dem Vertragspartner auf schriftliches Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit es ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Die Firma safe24 GmbH ist ferner berechtigt, diese Daten an andere Unternehmen zu übermitteln, die zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder Teilen hiervon betraut wurden, sofern das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt (Betraute Unternehmen sind Notrufzentralen, Kreditinstitute, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, Rechenzentrum, Lettershops, SCHUFA). Die Weitergabe dieser Daten erfolgt streng weisungsgebunden nach dem BDSG.

(2) Dem Vertragspartner steht das Recht zu, Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen.


§ 11 Einrichtung von Video- und Alarmsystemen

(1a) Die Firma safe24 GmbH gewährt folgende Gewährleistung: 24 Monate ohne zusätzliche Kosten (Privatkunde)

(1b) Die Firma safe24 GmbH gewährt folgende Gewährleistung: 12 Monate ohne zusätzliche Kosten (Geschäftskunden)

(2) Die Firma safe24 GmbH übernimmt die Vor-Ort-Wartung, den Service und Kundendienst. Hierbei fallen für den Vertragspartner zusätzliche Kosten für An- und Abfahrt der Servicemitarbeiter und deren Arbeitszeit an. Diese können mit einer Pauschale Seite werden. Ansonsten hat der Vertragspartner die Kosten gemäß der jeweils geltenden Preisliste der Firma safe24 GmbH zu zahlen.

(3) Die Firma safe24 GmbH bietet dem Vertragspartner einen Wartungsvertrag an. Die jährlichen Kosten für eine Instandhaltung belaufen sich auf 449,00 €.

(4) Für die Anforderung von Videomaterial wird eine Pauschale von 35,00 € in Rechnung gestellt.

(5) Im Übrigen sind die Kosten der Preisliste der Firma safe24 GmbH zu entnehmen.


§ 12 Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagen

(1) Die Firma safe24 GmbH verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages, die gelieferten und installierten Gerätschaften in einem Zustand zu erhalten, in dem sie zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Eine unentgeltliche Instandsetzungspflicht nach diesen allgemeinen Vertragsbedingungen besteht jedoch nicht, wenn die Gerätschaften direkt oder indirekt durch ein Verschulden des Vertragspartners, wie z. B. durch eine vertragswidrige Nutzung, beschädigt werden. Eine unentgeltliche Instandsetzungsverpflichtung besteht weiterhin nicht bei einer Beschädigung der Gerätschaft durch (a) Eingriff in die installierten Gerätschaften, die nicht durch von der Firma safe24 GmbH autorisierte Personen, (b) einen Unfall (wie z. B. Erschütterungen, Sturz, Kurzschluss, Blitzschlag, Überschwemmung etc.), (c) Spannungswechsel der Strom- und Telefonversorgung oder (d) außergewöhnliche Veränderungen der Umgebungsbedingungen (wie z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub etc.) In den vorgenannten Fällen hat der Vertragspartner die Kosten der Instandsetzung gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Firma safe24 GmbH zu tragen, es sei denn, dass der Schaden durch eine Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten der Firma safe24 GmbH entstanden ist und die Firma safe24 GmbH trotz schriftlicher Aufforderung des Vertragspartners es unterlassen hat, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Batterien sind Verschleißteile. Der Batteriewechsel wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt und erfolgt nicht im Rahmen der Instandhaltung der Anlagen.

§ 13 Servicedienstleistungen

(1) Die Firma safe24 GmbH erbringt – soweit schriftlich vereinbart – folgende Servicedienstleistungen: Vor-Ort-Wartung & Service, Kundendienst.

Soweit eine monatliche Servicepauschale vereinbart ist, umfasst sie folgende Kosten: An- und Abfahrtskosten sowie Arbeitsstunden des Servicepersonals. Nicht enthalten in der Servicepauschale sind die Kosten für Ersatzmaterial. Sofern der Vertragspartner diese Leistung einfordert, ohne die monatliche Servicepauschale vereinbart zu haben werden ihm die Kosten gemäß der zum jeweiligen Servicezeitpunkt geltenden Preisliste berechnet.

(2) Der Service-Notdienst benötigt eine Mindestvorlaufzeit von 48 Stunden. Beauftragt der Vertragspartner einen solchen, wird die Firma safe24 GmbH frühestens 48 Stunden nach Auftragserteilung mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen.

§ 14 Fernüberwachung

(1) Die Fernüberwachung beginnt am ersten Tag nach Fertigstellung der Installation um 00:00 Uhr und endet am letzten Tag der Vertragslaufzeit. Sie beginnt jedoch nicht vor Erhalt der ordnungsgemäß vom Vertragspartner gegengezeichneten Übernahmebestätigung
durch die Firma safe24 GmbH.

(2) Bei einer Position der Kamera über drei Meter kann ein toter Winkel unterhalb der Kamera entstehen. Eine HD-Auflösung ist nicht vorhanden. Die Anlage dient der Überwachungszentrale nur zur Erkennung von Menschen, Tieren oder Blättern.

(3) Sobald die Überwachungszentrale Alarmmeldungen empfängt, wird die Firma safe24 GmbH unverzüglich versuchen, den Vertragspartner oder die von diesen bestimmten Personen telefonisch zu benachrichtigen. Weiterhin wird die Firma safe24 GmbH eine Alarmvorprüfung durchführen. Diese erfolgt nur im Bereich der Alarmzentrale im Objekt. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung und der Natur des Vorfalls wird die Firma safe24 GmbH die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung zum Zeitpunkt der Alarmvorprüfung notwendig erscheint, benachrichtigen. Sollte die Überwachungszentrale eine Alarmmeldung erhalten und sollten die benannten Ansprechpartner nicht erreichbar sein, ist die Firma safe24 GmbH berechtigt, zunächst eine weitere Alarmauslösung abzuwarten, bevor über ein weiteres Vorgehen entschieden wird.

(4) Stellt sich später heraus, dass die Benachrichtigung der staatlichen oder sonstigen Stellen nicht notwendig gewesen ist und werden für diesen Fehlalarm von staatlichen oder sonstigen Stellen Gebühren erhoben, hat die Firma safe24 GmbH diese nur zu tragen, wenn die Firma safe24 GmbH einen realen Alarm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ausschließen können. In allen übrigen Fällen, ist die Firma safe24 GmbH berechtigt, diese Kosten an den Vertragspartner weiterzugeben.


§ 15 Zahlung

(1) Das vereinbarte monatliche Entgelt ist am Tag des Beginns der Fernüberwachung und jeweils am selben Tag der folgenden Monate im Voraus fällig. Bei Dienstleistungsverträgen ist das vereinbarte Entgelt am Tage der Leistung der Dienste und bei fortlaufenden Leistungen jeweils am selben Tag der folgenden Monate im Voraus fällig.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, das monatliche Entgelt, sowie gegebenenfalls weitere zu leistende Zahlungen durch Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren zu entrichten. Zu diesem Zweck ermächtigt er widerruflich die Firma safe24 GmbH, die jeweils zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei seiner Bank einzuziehen.

(3) Für den Fall, dass der Vertragspartner der Firma safe24 GmbH keine Einzugsermächtigung erteilt oder es der Firma safe24 GmbH nicht möglich ist, den Kaufpreis oder das vereinbarte Entgelt über das angegebene Konto des Vertragspartners einzuziehen (z. B. wegen mangelnder Deckung, Widerruf des Kunden o. a.), wird die Firma safe24 GmbH dem Vertragspartner die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Diese Rechnung ist sofort ohne Skonto fällig. Der Firma safe24 GmbH anfallende Kosten wegen Rücklastschriften etc. hat der Vertragspartner zu tragen.

(4) Vorauszahlungen des Vertragspartners können einzelvertraglich schriftlich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht fristgerecht bei der Firma safe24 GmbH geleistet, kann die Firma safe24 GmbH ihre Leistung, zu der sie verpflichtet ist, zurückhalten.

(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren kann einzelvertraglich schriftlich vereinbart werden und erfolgt nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierung sowie gegen Übernahme sämtlicher in Zusammenhang mit dem Einlösen entstehender Kosten durch den Vertragspartner. Diese Kosten sind sofort fällig.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Firma safe24 GmbH. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Kaufgegenstand einbaut. Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmanns erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

§ 17 Abnahmeverweigerung

Verweigert der Vertragspartner die Abnahme des gekauften Systems, so kann ihm die Firma safe24 GmbH eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Vertragspartner das System innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist die Firma safe24 GmbH berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. In diesem Fall kann die Firma safe24 GmbH auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 65% des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen. Auf Grund dieser Schadenspauschale wird dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit abgeschnitten, nachzuweisen, dass der Firma safe24 GmbH im konkreten Fall gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Erklärt der Vertragspartner vor Auslieferung des Systems, dass er das System nicht abnehmen will oder erklärt er dies bei der Auslieferung bis zur Abnahme oder kommt dieser Wille schlüssig durch sein Verhalten zum Ausdruck, so ist die Firma safe24 GmbH berechtigt, anstelle der Erfüllung des Vertrages die Zahlung der Schadenspauschale zu verlangen.


§ 18 Laufzeit des Vertrages
über Fernüberwachung und Service

(1) Die Laufzeit des Vertrages beträgt 36 Monate und beginnt mit Abnahme der Installation. Der Vertrag über die Funküberwachung / Service kann für einen Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Firma safe24 GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrag über die Funküberwachung / Service von einer Weiterveräußerung oder Verpfändung der in das Eigentum des Vertragspartners übergegangenen Geräte unberührt bleibt.

(2) Der Vertrag bezüglich der Funküberwachung / Service verlängert sich über die vereinbarte Laufzeit hinaus jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Auch in einem Verlängerungszeitraum ist der Vertrag vorzeitig nur aus einem wichtigen Grund schriftlich kündbar.

(3) Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung von zwei oder mehr monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist die Firma safe24 GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zu einer fristlosen Kündigung steht der Firma safe24 GmbH ebenfalls zu, wenn der Vertragspartner gegen andere wesentliche Vertragspflichten verstößt, oder wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein der Schuldenregulierung des Vertragspartners dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird, oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Im Falle einer vom Vertragspartner zu vertretenden fristlosen Kündigung durch die Firma safe24 GmbH ist der Vertragspartner verpflichtet, der Firma safe24 GmbH den wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann die Firma safe24 GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 65 % der monatlichen Entgelte für den Zeitraum, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten Beendigungszeitpunkt nach Ziffer 2 dieser Klausel noch ausstehen, ohne Nachweis verlangen. Dem Vertragspartner bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen.

§ 19 Gewährleistung

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungspflicht – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, werden nach Wahl der Firma safe24 GmbH unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder repariert, sofern die Ursache des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Verbrauchern erfolgt die Gewährleistung nach deren Wahl.

(2) Der Vertragspartner hat einen Sachmangel der Firma safe24 GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung des Sachmangelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

(3) Die Firma safe24 GmbH verpflichtet sich, dass System während der vereinbarten Gewährleistungsdauer in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine Instandsetzungspflicht besteht nicht, wenn das System durch ein Verschulden des Vertragspartners, z. B. durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung, beschädigt wird. Eine Instandsetzungspflicht besteht ferner nicht bei einer nicht von der Firma safe24 GmbH zu vertretenen oder für die Firma safe24 GmbH nicht vorhersehbaren Beschädigung des Systems durch a) einen Eingriff in das System durch nicht von der Firma safe24 GmbH autorisierte Personen, b) einen Unfall (z. B. Erschütterung, Sturz, Überspannung, Blitzschlag, Überschwemmung, etc.), c) Spannungswechsel der Strom- oder Telefonversorgung oder d) außergewöhnliche Veränderungen der Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub usw.). Eine Instandsetzungspflicht besteht ferner nicht, wenn sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb des Systems ändern und hierdurch ein ordnungsgemäßer Gebrauch des Systems nicht mehr gewährleistet ist. In den vorgenannten Fällen hat der Vertragspartner die Kosten der Instandsetzung gegen gesonderte Rechnungsstellung zu tragen.

(4) Die Firma safe24 GmbH ist berechtigt, das System im Gewährleistungsfall durch die Verwendung von Gebrauchtteilen instand zu setzen oder durch ein gleichwertiges Gebrauchtgerät zu ersetzen.

(5) Sämtliche Einschränkungen gelten nicht gegenüber dem Verbraucher. Dieser kann sich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen.


§ 20 Spezielle Haftungsbeschränkungen für Fernüberwachung

(1) Die Fernüberwachung verringert das Schadensrisiko des Vertragspartners erheblich. Die Firma safe24 GmbH kann jedoch keine Gewährleistung dafür geben, dass Schadensfälle (z. B. gegen Diebstahl, Einbrüche) vermieden werden. Die Fernüberwachung
ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Einbruch, Diebstahl, Betriebsunterbrechung, Feuer-, Wasser-, Elektronik-, Kaskoschäden etc.) Die Firma safe24 GmbH haftet daher nicht für Schäden, die dem Vertragspartner
daraus entstehen, dass er nicht die genannten oder erforderlichen Versicherungen abgeschlossen hat und nicht für solche Schäden, die durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung oder einem Sozialversicherungsträger
entschädigt werden. Darüber hinaus haftet die Firma safe24 GmbH im Rahmen der von ihr im Rahmen der Bewachungsverordnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden, die dem Vertragspartner aus dem Ausfall der Fernüberwachungsanlage, auf Grund eines von der Firma safe24 GmbH zu vertretenden Mangels der Anlage oder der Fernüberwachungsdienstleistung durch grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der Firma safe24 GmbH entstehen.

(2) Soweit die Versicherung der Firma safe24 GmbH nicht leistungsfrei ist, ist die Haftung der Firma safe24 GmbH auf die Leistung der Versicherung beschränkt. Im Fall von einfacher oder grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung
auf den Ersatz typischer, für die Firma safe24 GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbarer Schäden. Die Firma safe24 GmbH haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die als Folge strafbarer Handlungen (wie z. B. Raub, Einbruch, Diebstahl, Brandstiftung) entstehen, ebenso nicht für entgangenen Gewinn.

(3) Schadensereignisse, die Haftpflichtansprüche gegen die Firma safe24 GmbH zur Folge haben könnte, sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses
der Firma safe24 GmbH schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, hat er den daraus resultierenden Schaden selbst zu tragen. Im Übrigen erlöschen Haftungsansprüche gegen die Firma safe24 GmbH, sofern diese
nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung durch die Firma safe24 GmbH oder deren Haftpflichtversicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Ob die von der Firma safe24 GmbH benachrichtigten Hilfspersonen / Organe (Polizei etc.) eingreifen, entzieht sich dem Einfluss der Firma safe24 GmbH, so dass eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen ist.

(5) Die Installation der Gerätschaften erfolgt allein durch die Firma safe24 GmbH und / oder durch von ihr beauftragte Dritte. Die Firma safe24 GmbH übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an den Räumlichkeiten oder am Eigentum des Vertragspartners, die im Zuge der ordnungsgemäßen Installation entstanden ist. Im Falle einer Deinstallation durch die Firma safe24 GmbH gilt dies entsprechend.

§ 21 Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt nicht bei Verbrauchern, wenn hierdurch der gewährte Schutz aufgrund zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.


§ 22 Gerichtsstand

Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, der Geschäftssitz der Firma safe24 GmbH.


§ 23 Nebenabreden, Schriftform, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.

(2) Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung. Die Übersendung per Telefax reicht für die Wahrung der Schriftform aus, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.

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